Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung

Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen

Zum 1. Januar 2009 ist die Novelle zur Verpackungsverordnung (VerpackV) in Kraft getreten. Schwerpunkt der Novelle der VerpackV sind der § 6 und § 10, die an die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen neue Anforderungen stellen. TÜV NORD unterstützt Sie als gemäß § 9 Umweltauditgesetz zugelassene Sachverständigenorganisation.

Gemäß § 6 VerpackV besteht die Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Dualen Entsorgungssystemen zu beteiligen.
Gemäß § 6 VerpackV sind an Stelle einer Beteiligung an einem Dualen System branchenbezogene Lösungen zulässig, an die jedoch folgende Anforderungen gestellt werden:

  • 2-jährliche Dokumenten- und Anlagenprüfung vor Ort durch einen Sachverständigen,
  • behördliche Anzeige,
  • jährlicher Mengenstromnachweis durch einen Sachverständigen.


Gemäß § 10 VerpackV ist die Verpflichtung von Unternehmen, jährlich zum 1. Mai – erstmals zum 01. Mai 2009 – eine Vollständigkeitserklärung mit Daten zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei der zuständigen IHK zu hinterlegen. Sie muss Angaben über Arten und Mengen an Verpackungen und Verpackungsmaterialien enthalten, die im vergangenen Jahr in Verkehr gebracht wurden. Vor der Hinterlegung ist die Vollständigkeitserklärung durch einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Umweltgutachter zu validieren.
Unsere Umweltgutachter bescheinigen Ihnen das Funktionieren Ihrer Branchenlösung, den Mengenstrom und stellen für Sie eine Vollständigkeitserklärung aus.


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Verpackungsverordnung_1627.htm

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