Neue Fahrzeugpapiere
Neue Fahrzeug-Zulassungsdokumente
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/37/EG „Zulassungsdokumente für Fahrzeuge“ in das nationale Recht und datenschutzrechtliche Anforderungen haben die Einführung neuer, fälschungssicherer Zulassungsdokumente erforderlich gemacht. Seit dem 1. Oktober 2005 werden von den Zulassungsbehörden bei Neuzulassungen, beim Halterwechsel, bei der Eintragung von technischen Änderungen und allen weiteren Befassungen nur noch die neuen Dokumente ausgegeben.
Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus
- der Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Fahrzeugschein ersetzt und
- der Zulassungsbescheinigung Teil II, die an Stelle des Fahrzeugbriefes tritt.
Gegenüber den alten Dokumenten ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede:
Fahrzeugschein
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung eines Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen, allerdings wird nur noch eine serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination angegeben
- hat den technischen Daten zugeordnete EU-weit einheitliche alphanumerische Codes, damit die deutsche Zulassungsbescheinigung für eine Zulassung im EU-Ausland problemlos in das dort vorgeschriebene Zulassungsdokument umgesetzt werden kann
- enthält ein Feld zur Dokumentation der vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs und wird daher bei einer vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung nicht mehr eingezogen
Fahrzeugbrief
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- enthält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird
- enthält nur noch den aktuellen und, falls vorhanden, den letzten Fahrzeughalter, die tatsächliche Anzahl der Vorhalter wird numerisch angezeigt
- enthält nur noch einen kleinen Teil der technischen Fahrzeugdaten
- dient nicht mehr zur Dokumentation der vorübergehenden Fahrzeug-Stilllegung
Für Sie als Fahrzeugführer ergeben sich durch die Einführung der neuen Zulassungsdokumente kaum Änderungen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) müssen Sie, wie der alte Fahrzeugschein, im Fahrzeug mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorlegen.
Es ist nicht erforderlich, dass die im Fahrzeugschein angegebene Rad-/Reifen-kombination montiert ist. Sie dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung genehmigten Kombinationen fahren.
Bei Fragen zu genehmigten Rad-/Reifenkombinationen hilft Ihnen gerne Ihre TÜV-STATION oder Ihr örtlicher TÜV NORD-Ansprechpartner.
- Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination müssen Sie weiterhin durch eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die Rad-/Reifenkombination nachweisen.
- Analog zum Fahrzeugbrief sollten Sie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht im Fahrzeug aufbewahren, obwohl der Inhaber der Bescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird.
Wir empfehlen Ihnen, Fahrzeugrechnungen und -Kaufverträge als ergänzenden Eigentumsnachweis besonders sorgsam zu verwahren. - Bei vorübergehend oder endgültig abgemeldeten Fahrzeugen müssen Sie als der Fahrzeugeigentümer beide Zulassungsbescheinigungen aufbewahren. Sie müssen zur Wiederzulassung, bzw. zur Zulassung in einem anderen Mitgliedsland der EU, vorgelegt werden.
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Gegenüberstellung Fahrzeugschein alt – Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsverfahren

